Satzung des TSV Lütjensee

Satzung des TSV Gut Heil Dwerkaten von 1925 Lütjensee e.V.

Satzung vom 13.08.2021

des TSV Gut Heil Dwerkaten von 1925 Lütjensee e.V.

Die Vereinssatzung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben und der Sportliche Gedanke es erfordern. Dabei ist der Sinn der Satzung zu erforschen und nicht am einzelnen Buchstaben zu haften.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „TSV Gut Heil Dwerkaten von 1925 Lütjensee e.V.“ in Kurzform „TSV Lütjensee“.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister Nr. VR 86 AH des Amtsgerichtes Lübeck eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Stormarn e.V. sowie seiner

übergeordneten Dach-Organisation und Fachverbänden, deren Satzung und Ordnung die Mitglieder anerkennen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Lütjensee.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Lütjensee bezweckt die Pflege und Förderung von Leistungs-,  Breiten- und freizeitorientiertem Sport. Seine Aufgabe ist es, die sportlichen Belange und Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

Der Förderung und Heranbildung einer sportlichen Jugend widmet sich der Verein im besonderen Maße.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein mit Sitz in Lütjensee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

  1. Den Mitgliedern des Vorstandes und sonstigen ehrenamtlichen im Verein tätigen Personen können vom Verein pauschale Vergütungen für Arbeits- und Zeitaufwand gewährt werden, deren Höhe im Einzelnen durch den Vorstand festgesetzt wird.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist, nach Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages werden. Bei Minderjährigen muss der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats in dem der Aufnahmeantrag beim Vorstand eingeht.

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  1. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller bzw. Erziehungsberechtigte diese Satzung sowie die Satzung dem Verein übergeordneten Sport- und Fachverbänden für sich als verbindlich an.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder  ernennen.

Sie zahlen keinen Beitrag mehr, haben jedoch die vollen Mitgliedschaftsrechte.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Mitglieder des Vereins haben Recht auf

a) Sitz, Einbringung von Anträgen und Stimme bei den Mitgliederversammlungen.

b) sportliche Betätigung innerhalb des Vereins nach Maßgabe der jeweiligen  Richtlinien der einzelnen Abteilungen.

c) Auskunft bei den zuständigen Vereinsorganen in allen geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben folgende Pflichten:

  1. Befolgung der in der Satzung sowie der in den Satzungen der übergeordneten Sport- und Fachverbänden im Interesse des Sports erlassenen Anordnungen.
  2. Zahlung der satzungsgemäß festgelegten und ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge, Umlagen, Gebühren und Strafen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Tod
    • Austritt aus dem Verein
    • Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt aus dem Verein kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum jeweiligen Quartalsende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, bei Jugendlichen mit einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten, erfolgen.

Bei einem Austritt treten nachstehende Folgen ein:

  • Mit dem Tage des Ausscheidens erlischt jegliches Recht an den Verein, insbesondere jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Die Beiträge sind für das laufende Quartal voll zu zahlen.

a) Der Ausschluss kann erfolgen bei

aa) vereinsschädigendem Verhalten des Mitgliedes.

bb) groben Vergehen gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins oder der übergeordneten Sport- bzw. Fachverbänden.

cc) schweren Vergehen gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze des sportlichen Anstandes.

dd) Verzug in der Bezahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten.

b) Den Ausschluss vollzieht der Vorstand. Gegen diesen Bescheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheids beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen im 1. Halbjahr nach Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand in dringenden Fällen oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangen ein.
  4. Stimmberechtigt auf der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen von Vorstand unter Punkt Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für Anträge die später eingehen, ist zunächst die Dringlichkeit einzuholen, hierzu ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderungen können nur aufgenommen werden, wenn sie bis Ende eines Geschäftsjahres, vor einer stattfindenden Mitgliederversammlung, beim Vorstand eingegangen sind.

§ 10 Einladungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen spätestens zwei Wochen, außerordentliche Mitgliederversammlungen eine Woche, vorher unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt öffentlich, im Aushang der Vereinsbekanntmachungskästen oder über digitale Medien.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) 3. Vorsitzender

d) Kassenwart

e) Jugendwart

f) Schriftwart

g) Pressewart

h) den Abteilungsleitern

  1. Die unter a) – d) Genannten sind der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Bei Stimmengleichheit innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet der 1.Vorsitzende. 
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er wird durch  den 1. Vorsitzenden, oder durch den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  3. Der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende und im Verhinderungsfall der 3. Vorsitzende soll den Vorstand mindestens einmal pro Quartal einberufen. Ferner hat er den Vorstand einzuberufen,       sobald es zwei Vorstandsmitglieder fordern.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

§ 12 Wahl und Amtsdauer Vorstand

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Der Jugendwart wird von der Jugendversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Wahlen haben wie folgt zu geschehen:

a) 1. Vorsitzender und 3. Vorsitzender in den geraden Jahreszahlen

b) 2. Vorsitzender und Kassenwart in den ungeraden Jahren

Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt bis ein  neuer gewählt ist.

§ 13 Die Jugend

Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Sie bezweckt die freiwillige selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe.

Die Aufgaben des Jugendbereichs werden durch die Jugendgemeinschaft wahrgenommen. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung selbstständig. Die Belange und Interessen der Vereinsjugend, auch den Jugendverbänden und Behörden gegenüber, werden vom Vereinsjugendwart vertreten. Die Jugendgemeinschaft entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit unter Beachtung des § 3 der Vereinssatzung.

Die Organe der Jugendgemeinschaft sind:

a) Die Jugendversammlung

b) Die Jugendvollversammlung der Abteilungen

c) Der Jugendvorstand

Die Jugendgemeinschaft gibt sich im Rahmen der Vereinssatzung eine eigene Jugendordnung. Diese Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins. Die Jahresrechnungen und ggf. Haushaltsvoranschlag der Jugendgemeinschaft sind nach Annahme durch die Jugendvollversammlung dem Gesamtverein vorzulegen.

§ 14 Die Abteilungen

  1. Der Verein ist ein Mehrabteilungs-Verein. Er unterhält eine unbestimmte Zahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten mitgliedsstarker Abteilungen verdrängt werden.
  2. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
  3. Der geschäftsführende Vereinsvorstand entscheidet über die Errichtung einer Abteilung.
  4. Eine Auflösung einer  Abteilung kann nur über die Vereinsmitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
  5. Die Abteilungsausschüsse sind für den geordneten Sportbetrieb ihrer Abteilungen verantwortlich. Ihre Arbeitsweise muss mit den Gesamtinteressen und Zielen des Gesamtvereins im Einklang stehen.

Die Abteilungen arbeiten selbstständig. Sie benennen Abteilungsleitungen und können Ordnungen beschließen. Beides bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.

Die Abteilungsleitungen dürfen nur über die im Haushaltsplan des Vereins ausgewiesenen Mittel ihrer Abteilungen verfügen, soweit sie für den geordneten Spielbetrieb benötigt werden.

Die Abteilungen können gesonderte Beiträge und Umlagen für den internen Betrieb beschließen.

Die Verwaltung der hierdurch hereinkommenden Beträge erfolgt in eigener Verantwortung durch die betreffenden Abteilungen. Die Abteilung hat in diesem Fall eine eigene Kasse zu führen und hierfür einen eigenen Kassenwart und Kassenprüfer zu bestellen. Sie hat den Vorstand spätestens vier Wochen nach Beendigung des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zur Genehmigung vorzulegen.

  1. Das nach Auflösung einer Abteilung verbleibende, von dieser Abteilung in eigener Verantwortung verwaltete Vermögen, ist entsprechend der Richtlinien dieser Abteilung oder dem hierüber von der Abteilungsversammlung gefassten Beschluss zu verwenden.
  2. Jede Abteilung bildet nach Bedarf Ausschüsse für die Jugendarbeit.

§ 15 Geschäftsordnung

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01.01. bis zum 31.12. jeden Jahres.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  1. Die Leitung der Versammlungen liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung leitet der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende die Versammlung.
  2. Für die Annahme von Beschlüssen ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderungen der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
  3. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Durch die erforderlichen Unterschriften werden gleichzeitig die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen beurkundet.

§ 16 Kassenführung

  1. Der Verein führt nur eine Kasse, sie ist von dem dazu bestellten Kassenwart zu führen. Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu den Akten zu nehmen. Einnahmen aus öffentlichen Veranstaltungen fließen in die Vereinskasse.
  2. Der Kassenwart hat der Mitgliederversammlung alljährlich einen Kassenbericht zu erstatten.
  3. Der Kassenwart ist in der Abwicklung seiner Geschäfte an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die hierüber hinausgehen, bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§ 17 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind. In jedem Jahr scheidet einer der Prüfer aus.
  2. Bei der Kassenprüfung festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich  mitzuteilen.
  3. Der Mitgliederversammlung ist alljährlich Bericht zu erstatten.

§ 18 Datenverarbeitung im Verein

  1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen.
  2. Die Übermittlungen von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
  3. Der Schatzmeister bzw. die Geschäftsstelle darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
  4. Den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen (Trainer, Übungsleiter, etc.) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.

5. Adress- und Geburtstagslisten (Name, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Vorstandes und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind zu berücksichtigen.

§ 19 Beiträge

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr sind jeweils bis zum

31.03. in voller Höhe zu zahlen, es sei denn, es besteht ein Lastschrift Einzugsverfahren.

  1. Bleibt ein Mitglied länger als drei Monate in Verzug, so kann ein Aufschlag von 10% erhoben werden. Das säumige Mitglied hat ferner die Kosten der Einziehung zu tragen.
  2. Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag Ermäßigung, Stundung oder Erlass der Mitgliedsbeiträge zu gewähren.
  3. Bei satzungsgemäßer Kündigung werden überbezahlte Beiträge erstattet.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zum Zwecke der Auflösung besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Lütjensee.
  4. Die Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das vorhandene Vermögen.

§ 21 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. August 2021 neu beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck in Kraft. Sie ersetzt die Satzung in der Fassung vom 29. März 2019.

1. Vorsitzender